You are using an outdated browser. For a faster, safer browsing experience, upgrade for free today
Datenschutzordnung der JAG
Änderung Nr. 2 vom 02.05.2016
Vorwort
Die Fahrer und Besitzer von Jaguar-Fahrzeugen und deren Derivate aus dem gleichen Konzern gelten allgemein als wohlhabende, solvente Klientel. Ihre persönlichen Daten sind daher für alle Arten von wirtschaftlichen Interessen und Aktivitäten höchst attraktiv. Ein sehr restriktiver Umgang mit diesen Daten liegt daher im wohlverstandenen Interesse aller Mitglieder.

§ 1 Allgemeines

Die Jaguar Association Germany e.V. (nachfolgend „der Verein“) ist der größte deutsche Markenclub für Jaguar-Fahrzeuge. Der Mitgliederbestand liegt bei ca. 1.700 Personen.
Die Organe des Vereins sind nach § 7 der Satzung
- der Vorstand, bestehend aus Präsident, Schatzmeister, Schriftführer und bei Bedarf bis zu zwei weiteren Personen
- der Erweiterte Vorstand, bestehend aus den Sektionsleitern, den Typenregistraren, dem Chefredakteur der Vereinszeitschrift JAGMAG und bei Bedarf bis zu zehn weiteren Personen aus der Mitgliederschaft
- der Kassenprüfer und
- die Mitgliederversammlung.

§ 2 Grundlagen zu Datenerfassung

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß der Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Diese Vorgänge vollziehen sich unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze und Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der hierzu erlassenen Regelungen sowie der Gesetze und Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Vereinssitz).

§ 3 Erfasste Daten

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft nimmt der Verein folgende Daten auf: Name und Anschrift, Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrages, Telefonnummern (Festnetz und/oder Mobil) sowie Email-Adresse, Geburtsdatum und Jaguar-Fahrzeuge im Besitz des Antragstellers. Von letzteren werden im Anhang zum Mitgliedschaftsantrag (Registerbogen) weitere Daten erfasst, soweit sie für den Vereinszweck von Bedeutung sind.

§ 4 Einverständnis und Rechte der Mitglieder

Der Antrag auf Mitgliedschaft enthält eine Belehrung über Verwendung der Daten. Mit seiner Unterschrift stimmt der Antragsteller der elektronischen Verarbeitung und Speicherung seiner Daten zu.

§ 5 Gebrauch der erfassten Daten innerhalb des Vereins

§ 5.1 Mandatsträger
Die nach § 2 erfassten Daten werden den Mandatsträgern (Vorstand, Erweiterter Vorstand, Kassenprüfer) des Vereins durch die Geschäftsstelle in dem zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben notwendigen Umfang zugänglich gemacht.
- Der komplette Datensatz eines Mitglieds verbleibt ausschließlich bei der Geschäftsstelle und beim Schatzmeister.
- Präsident, Schriftführer, Chefredakteur und Kassenprüfer erhalten alle Daten mit Ausnahme der Bankdaten, ebenso eventuelle weitere Mitglieder des Vorstandes.
- Die Sektionsleiter erhalten die Datensätze ihrer jeweiligen Sektion ohne Bankdaten.
- Die Typenregistrare erhalten die Datensätze der Besitzer der für ihr Register maßgeblichen Fahrzeuge ohne Bankdaten.
- Über den Umfang der für weitere Mitglieder des Erweiterten Vorstandes zugänglich zu machenden Daten entscheidet der Vorstand.
- Die mit dem Versand beauftragte Druckerei des JAGMAG erhält allmonatlich die dafür erforderlichen jeweils aktualisierten Adressdateien.
Der o.a. Empfängerkreis ist auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung und deren Einhaltung aktenkundig zu verpflichten.

§ 5.2 Mitglieder ohne satzungsgemäße Mandatsfunktion
Die Übergabe von Daten an Mitglieder ohne satzungsgemäße Mandatsfunktion ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich gelten solche Mitglieder als „Dritte“ im Hinblick auf das Recht, personengebundene Daten anderer Mitglieder zu erhalten (vgl. § 6).
Kann ein Mitglied ein besonderes Interesse am Erhalt von Daten nachweisen, um beispielsweise das Quorum zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erreichen, kann jedes Mitglied des Vereins eine solche Liste bestehend aus Mitgliedsnummern, Namen und Adressen anfordern. Aufgrund der Gesetze und Regelungen zum Datenschutz kann der Verein diese Liste dem Anfordernden nicht direkt zukommen lassen. Der Anfordernde muss einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit Verpflichteten (z.B. Notar) als neutralen Dritten zur Entgegennahme der Liste beauftragen, um die darin enthaltenen Mitgliederdaten mit seinem Begehren (z.B. Rundschreiben) zu verbinden. Die Kosten hierfür sind durch das anfordernde Mitglied zu tragen. Die Liste wird dem neutralen Dritten nach Prüfung der Berechtigung des Interesses durch den Rechtsberater des Vereins zu Lasten des Anfordernden (Honorarvorschuss) und gegen vorherige Zahlung einer angemessenen Kostenpauschale per Einschreiben zugesandt.

§ 5.3 Veröffentlichungen in der Vereinszeitschrift JAGMAG und auf der Webseite
Mit der Übernahme eines Mandats stimmt ein Vereinsmitglied der Veröffentlichung seines Namens, der Adresse, telefonischer Erreichbarkeit, Email-Adresse und seines Bildes im JAGMAG und auf der Webseite zu.
Neue Mitglieder werden anlässlich ihrer Aufnahme in den Verein im JAGMAG mit Namen, Mitgliedsnummer und ihrer Sektionszugehörigkeit vorgestellt. Mitglieder mit besonderen Geburtstagsjubiläen werden mit Namen, Geburtsdatum und Sektionszugehörigkeit aufgeführt. Die Veröffentlichung der Adresse unterbleibt in beiden Fällen.

§ 5.4 Behandlung überlassener Daten bei Aufgabe des Mandats Änd. Nr. 1
Daten, welche den Mandatsträgern durch die JAG überlassen wurden sind ebenso wie solche, die im Rahmen der Mandatsausübung erhoben wurden, Eigentum der JAG. Dazu gehören z.B. die über die Zuordnung eines Mitgliedsfahrzeuges zu einem bestimmten Register im MGV hinausgehenden spezifischen Fahrzeugdaten, welche üblicherweise von den Registraren erfasst werden. Ausscheidende Mandatsträger sind verpflichtet, überlassene Datenträger an den Verein zurück zu geben. Der komplette, bei Ausscheiden aus dem Mandat vorhandene Datenbestand ist in einem üblichen exportfähigen Datenformat auf einem geeigneten Datenträger zu speichern, welcher an den Schriftführer abzugeben ist. Auf allen eigenen, bei dem ausscheidenden Mandatsträger verbleibenden Datenträgern sind diese Daten abschließend zu löschen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Daten des Vereins, welche in eigenen Datenbanken verwendet werden, 
§ 6 Gebrauch der erfassten Daten im Außenverhältnis des Vereins

Der Verkauf oder die unentgeltliche Übergabe von solchen Daten an Dritte ist dem Verein nicht erlaubt. Dies gilt auch für Dachverbände (ADAC, FIVA usw.) und Jaguar Deutschland bzw. deren angeschlossene Händler.
Grundsätzlich gelten alle Personen und Institutionen, die dem Verein nicht angehören, als „Dritte“. Die Übergabe von Daten an Dritte ist dem Verein ebenso wie jede weitere über den satzungsgemäßen Umfang hinausgehende Nutzung nur dann gestattet, sofern er hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

§ 7 Behandlung von Daten ausgeschiedener Mitglieder

Beim Ausscheiden aus dem Verein wird der gesamte, das Mitglied betreffende Eintrag aus dem jeweils aktuellen Mitgliedsverzeichnis gelöscht. In den in der Geschäftsstelle archivierten vorhergehenden Ständen des Mitgliedsverzeichnisses verbleibt der Eintrag, um der 10 jährigen Aufbewahrungspflicht zu genügen. Diese Archivdateien sind ausschließlich dem Vorstand und der Geschäftsstelle zugänglich.

§ 8 Inkraftsetzung

Die Datenschutzordnung der Jaguar Association Germany e.V. trat am 01.08.2015 auf Beschluss des Vorstands in Kraft.

Die Änderung Nr. 2 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Reute/ Velbert, den 02.05.2016
 
Axel Großmann (Präsident)
Hans Erdmann (Schatzmeister)
Michael Dewender (Schriftführer)
Liste der Änderungen:
Nr. 1 vom 14.04.2016: Neuer zusätzlicher § 5.4
Nr. 2 vom 02.05.2016: Neue, erweiterte Fassung des § 5.4