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Satzung der Jaguar Association Germany e.V.

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Jaguar Association Germany". Die Abkürzung dieses Namens lautet: "JAG".
(2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der gekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Simmerath. Der Erweiterte Vorstand kann einen anderen Ort bestimmen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (1977).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
- des Gedankens in der Allgemeinheit, dass es sich bei Jaguar-Kraftfahrzeugen, insbe-sondere den historischen, um technische und kulturelle Zeugnisse einer Automobile-poche handelt, die in besonderem Maße die Entwicklung des modernen Automobils bestimmt und das motorsportliche Geschehen in der Vergangenheit geprägt haben, und die es daher der Nachwelt zu erhalten gilt.
- des Motorsports mit Jaguar-Kraftfahrzeugen, insbesondere mit historischen Fahrzeu-gen.
- des technischen Wissenstandes und des Fahrkönnens von Fahrern von Jaguar-Fahrzeugen als Beitrag zur Hebung der Verkehrssicherheit.
(3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- den Zusammenschluss von Besitzern und Liebhabern von Jaguar-Kraftfahr-zeugen,
- die Unterstützung von Mitgliedern bei der Instandhaltung und Restauration von Jaguar-Fahrzeugen, bei der Ersatzteilbeschaffung u.ä.,
- die Herausgabe des für Mitglieder kostenlosen Vereinsmagazins "JAGMAG",
- die Bildung von gebietsmäßigen Vereinssektionen,
- motorsportliche Veranstaltungen,
- Lehrgänge zur Verbesserung des technischen Wissenstandes und des Fahrkönnens,
- Bemühungen, den Werkstättenstandard für Jaguar-Fahrzeuge anheben,
- die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Typen-Verzeichnissen von
Jaguar-Fahrzeugen,
- die Archivierung von Schriftgut über Jaguar-Fahrzeuge und ihren motorsportlichen Einsatz,
- die Hebung des Bekanntheitsgrades und des Ansehens von Jaguar-Fahrzeugen in der Öffentlichkeit durch Wort, Bild und Zurschaustellung von Jaguar-Fahrzeugen,
- die Einflussnahme auf den Erlass von Vorschriften für die Haltung und den Betrieb von Oldtimern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden ersetzt.


§ 3
Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die Besitzer eines Kraftfahrzeuges der Marke SS oder Jaguar oder eines Kraftfahr-zeuges ist, das in seinen wesentlichen Bauteilen auf einem Jaguar basiert (z.B. Jaguar-Daimler, Lister-Jaguar, Panther u.ä.)
(2) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die ein Liebhaber von Jaguar-Fahrzeugen im Sinne von Abs. (1) ist. Die Anzahl der Mitglieder, die kein Jaguar-Fahrzeug gemäß Abs. (1) besitzen, ist jedoch auf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl beschränkt.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein, die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung der Auf-nahme bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Der Eintritt wird mit dem Zugang einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes einen rückständigen Beitrag nicht binnen 3 Monaten nach Absendung voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Beschluss der Streichung, die dem betroffenen Mitglied nicht bekannt ge-macht zu werden braucht.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schrift-lich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zugeben. Dem Mitglied steht das Recht auf Berufung an den Erweiterten Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Absendung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Der Ausschluss des Mitgliedes wird rechtswirksam mit dem Ablauf der Berufungsfrist oder im Falle der fristgerechten Berufung mit dem die Berufung zurückwei-senden Beschluss des Erweiterten Vorstandes, der dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zugeben ist.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr sind kostenfrei an den Verein zu entrichten.


§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Vorstand (§ 8-10)
b) Erweiterter Vorstand (§ 11)
c) Kassenprüfer (§ 12)
d) Mitgliederversammlung (§ 13-14)

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, darunter dem Präsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Verschiedene Vor-standsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Für eine Rumpfamtsperiode bestellt der Erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied.

§ 9
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und des Gesetzes sowie der Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes und der Mitgliederver-sammlung.
(2) Dem Vorstand obliegen insbesondere:
2.1 Vorbereitung und Berufung der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Erweiterten Vorstand.
2.2 Aufstellung eines Budgets für jedes Geschäftsjahr.
2.3 Erstellen eines Jahresberichts.
2.4 Kassen- und Buchführung.
2.5 Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
2.6 Einrichtung von Sektionen des Vereins für regionale Gebiete in Abstimmung mit dem Erweiterten Vorstand.
2.7 Bestellung und Abberufung der Führer der Typenregister in Abstimmung mit dem Erweiterten Vorstand.

§ 10
Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse entweder in Vorstandssitzungen oder im schriftli-chen Umlaufverfahren. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Nähere Ein-zelheiten kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung bestimmen.
(2) Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzuneh-men, die von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, die an der Vorstandssitzung teilgenommen haben.

§ 11
Erweiterter Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Leitern der einzelnen Gebietssektionen des Vereins, den Vorstandsmitgliedern, den Führern der Typenregister und dem JAGMAG-Chefredakteur. Dem Erweiterten Vorstand können weiter bis zu insgesamt 10 aktive Ver-einsmitglieder angehören, die der Erweiterte Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren beruft.
(2) Die Sektionsleiter werden durch die jeweilige Sektion gewählt; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Erweiterten Vorstand. Die Sektionsleiter werden von der jeweiligen Sektion oder von dem Erweiterten Vorstand abberufen. Dabei ist der mehrheitliche Wille der jeweiligen Gebiets-Sektion im Rahmen des wohlverstandenen Vereinsinteresses zu berücksichtigen. Das Amt eines Sektionsleiters endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
(3) Der Erweiterte Vorstand bestimmt nach Maßgabe der Satzung und des Gesetzes sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Richtlinien der Vereinspolitik. Es kann dem Vorstand im Einzelfall Weisungen erteilen.
(4) Dem Erweiterten Vorstand obliegen weiter:
4.1 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
4.2 Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands
4.3 Genehmigung des Jahresbudgets
4.4 die Einrichtung von Sektionen des Vereins für regionale Gebiete in Abstimmung mit dem Vorstand.
4.5 die Bestellung und Abberufung der Führer der Typenregister in Abstimmung mit dem Vorstand.
4.6 Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein
(5) Auf die Beschlussfassung des Erweiterten Vorstandes findet § 10 entsprechende Anwen-dung.

§ 12
Kassenprüfer

(1) Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchfüh-rung durch den Vorstand sowie die Einhaltung des Jahresbudgets. Der Kassenprüfer be-richtet über das Prüfungsergebnis dem Erweiterten Vorstand und der Mitgliederversamm-lung.
(2) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung im Voraus jeweils für eine Amtspe-riode des Vorstands bestellt. Nach Möglichkeit soll nur ein Mitglied mit den hierzu erforder-lichen Fachkenntnissen oder ein zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter fachkundiger Dritter zum Kassenprüfer berufen werden.

§ 13
Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens alle zwei Jahre soll eine Mitgliederversammlung stattfinden, die für folgende Angelegenheiten zuständig ist:
1.1 Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
1.2 Wahl des Kassenprüfers
1.3 Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
1.4 Entlastung des Vorstands
1.5 Abberufung der Mitglieder des Vorstands
1.6 Wahl und Abberufung von aktiven Mitgliedern für das und aus dem Erweiterten Vorstand
1.7 Abberufung von Leitern der Gebiets-Sektionen
1.8 Empfehlungen an den Vorstand oder den Erweiterten Vorstand
1.9 Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmege-bühr.
1.10 Festsetzung der Höhe des Anteils der Gebiets-Sektionen am Beitragsaufkommen des Vereins
1.11 Änderung der Satzung
1.12 Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliedsversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies der Erweiterte Vorstand oder mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand, ersatzweise durch den Erweiterten Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder durch Bekanntgabe im Vereinsmagazin unter Bekanntgabe der Tagesord-nung, des Tagungsortes und Tagungszeit. Die Berufungsfrist ist gewährt, wenn der Einla-dungsbrief oder das bekannt machende Vereinsmagazin am ersten Tag der Frist an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds zur Post gegeben worden ist.
(4) Die Wahl des Tagungsortes und die Ausrichtung der Mitgliederversammlung sollen nach Möglichkeit in turnusmäßigem Wechsel jeweils durch eine Gebietssektion erfolgen.

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder demjenigen geleitet, den die Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der stimm-berechtigten Mitglieder dies beantragt.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Tagungsordnungs-punkte beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagungsordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesord-nung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Mitglieder.
(3) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf nur bis höchs-tens fünf weitere Mitglieder vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens be-schließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist oder wenn die Voraussetzungen des Abs. (6) vorliegen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann ihre Beschlüsse auch im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens fassen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebe-nen Stimmen, soweit nicht Satzung oder zwingendes Gesetz eine andere Mehrheit vor-schreiben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abge-lehnt.
(8) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der vertretenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5 der Stimmen der vertretenen Mit-glieder beschlossen werden.
(9) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht vertretenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(10)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Ist der Beschluss im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst worden, so ist das Protokoll von allen Vorstands-mitgliedern zu unterzeichnen. Das Protokoll muss folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
b) Person des Versammlungsleiters
c) Zahl der vertretenen Mitglieder
d) Tagesordnung
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
f) bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut

§ 15
Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins obliegt die Abwicklung dem Vorstand soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit ver-liert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstig-ten Zwecken zu verwenden, die dem Vereinszweck in § 2 möglichst nahe kommen. Be-schlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 16
Ergänzende Vorschriften

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für Vereine.
Nürburgring, den 14. August 1982
mit Änderungen vom 29.09.1985, 16.05., 17.10.1987, 18.06.1994, 05.11.2006 und 20.11.2022

Stand: 01.01.2023